Vertrauen, Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sollen die Beziehung zum Rechtsanwalt prägen. Der Beginn dazu sind offene Worte über die Kosten unserer Tätigkeit. Im Folgenden können wir Ihnen nur eine Orientierung liefern, denn Rechtsanwälten ist es gar nicht erlaubt, auf Grundlage einer einseitig festgelegten, pauschalen Preisliste zu arbeiten. Eine auf Ihren konkreten Einzelfall bezogene, möglichst genaue Kostenprognose ist jedoch selbstverständlicher Teil unserer Beratung als Ihr Rechtsanwalt.
Wenn Sie darüber nachdenken, uns als Rechtsanwälte zu beauftragen, wollen Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Darüber können wir vorab sprechen, ohne dass Sie sich in irgendeiner Weise verpflichten. Allgemeine Voranfragen („Fällt dieser Fall in Ihre Tätigkeitsbereiche?“) sowie Kostenanfragen („Wie teuer wird das wohl für uns?“) beantworten wir Ihnen gerne, ohne dass Gebühren anfallen. Sie können sich dazu telefonisch oder über unsere Kontakt-Seite an uns wenden.
Konkrete rechtliche Auskünfte zu Ihrem Anliegen sind jedoch nicht Bestandteil einer kostenlosen Voranfrage.
Sie wissen noch nicht, ob Ihr Anliegen beim Rechtsanwalt richtig aufgehoben ist oder ob Handlungsbedarf besteht? Wenn Sie zunächst nur Klarheit über die rechtliche Situation benötigen, können Sie eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Mit der Erstberatung geben wir Ihnen eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob Sie die Sache weiterverfolgen sollten oder nicht.
Wie teuer die Erstberatung wird, hängt von der Sache und der Komplexität der Materie ab. Für den einzelnen Verbraucher existiert dabei eine feste Obergrenze – sie bezahlen im Höchstfall 190,00 bis 250,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Sollten Sie uns über die Erstberatung hinaus beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Kosten angerechnet.
Ein weitverbreiteter Irrglaube unter den Mandanten ist, dass auf alle Fälle immer der Gegner zahlen müsste, wenn man doch „im Recht“ ist.
Dies ist eher die Ausnahme, als die Regel. Im außergerichtlichen Bereich gibt es Kostenübernahmeregeln überhaupt nicht, so dass zunächst grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Gegner sich z.B. mit einer Zahlung in Verzug befindet oder sich ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund von gesetzlichen Schadensersatzregeln ergibt.
Aber auch dann muss die Einschaltung des eigenen Anwaltes zunächst aus der eigenen Tasche bezahlt werden, da der Vergütungsanspruch nur zwischen Anwalt und Mandanten, aber nicht zwischen Anwalt und Gegner besteht.
Wenn Sie uns beauftragen, werden wir die Bezahlung in den meisten Fällen durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung regeln. Die Kosten werden dann anhand des erforderlichen Aufwandes nach einem zeitabhängigen Honorar ermittelt. Das sorgt für Transparenz: Fast immer können wir Ihnen den voraussichtlichen Zeitaufwand für Ihren Fall beziffern und damit eine klare Kostenprognose geben. Regelmäßige Zwischenabrechnungen tragen ebenfalls zur Kostentransparenz für Sie bei, die Intervalle richten sich nach Ihren Wünschen.
Manche anwaltliche Tätigkeiten müssen allerdings zwingend nach gesetzlichen Vergütungssätzen abgerechnet werden. Dann ist ein Zeithonorar natürlich nicht möglich. In bestimmten Einzelfällen und nach Absprache erfolgt auch sonst eine Abrechnung nach gesetzlichen Vergütungssätzen.wir deshalb nicht grundsätzlich an, weil sieunserer Meinung nach – und der vieler weiterer Rechtsanwälte – dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht werden, den ein Fall erfordert. Das kann für beide Seiten unbefriedigend sein: Manchmal fallen für einfach erledigte anwaltliche Tätigkeiten hohe Gebühren an, dann wieder werden Aufgaben, die viel Zeit und Aufwand erfordern, nur mit geringen Gebühren entlohnt. Zeithonorare ermöglichen dagegen eine dem Aufwand angemessene Kalkulation.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir gerne die Anfrage nach einer Deckungszusage (der Zusage Ihrer Versicherung, in Ihrem Fall die Kosten zu übernehmen). Liegt die Deckungszusage vor, rechnen wir die Kosten direkt mit der Versicherung ab.
Außerdem stellen wir für Sie fest, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall eintrittspflichtig ist oder nicht. Manchmal sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass bis zu einer bestimmten Kostengrenze, dem sogenannten Selbstbehalt, Sie selbst bezahlen müssen. Bei einem Zeithonorar kann außerdem das anfallende Honorar den erstattungsfähigen Betrag übersteigen. In vielen Fällen des Bau- und Verwaltungsrechts verpflichten die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen die Versicherer nicht zur Kostenerstattung.
In Ausnahmefällen - z.B. ungerechtfertige Kündigungen - übernehmen wir auch Mandate auf Basis von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Rechtsanwaltsvergütung nicht selbst tragen können, kann ein Antrag auf Beratungshilfe (BerH) oder Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt werden. In reinen Beratungsfällen empfehlen wir Ihnen, sich schon vor dem Beratungstermin einen Beratungshilfeschein durch das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht ausstellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass Sie Ihre Einkommensnachweise vorlegen und damit Ihre Berechtigung nachweisen. Sie bekommen den Beratungshilfeschein dann direkt ausgehändigt und bringen ihn zum vereinbarten Besprechungstermin mit.
... das gilt zumindest für Kostenanfragen. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.